Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung
von Strafrecht 3.
Wir haben am Dienstag über Untreue und ähnliche Delikte gesprochen,
vor allem über die Untreue.
Dann machen wir jetzt weiter.
Wir werden also noch einmal kurz das Wiederholen zu § 266,
haben dann diesen letzten besonderen Punkt noch,
den wir da offen gelassen hatten, am Dienstag über die mittelbare
Täterschaft bei einem allein Vermögensbetreuungspflichtigen
Hintermann.
Ich werde Ihnen ein Fallbeispiel schildern, wo klar wird,
wo überhaupt das Problem liegt.
Dann möchte ich gerne mit Ihnen heute überblicksartig noch zwei
bekanntere Fälle des BGH-Entscheidungsbereichs
der Untreuedogmatik ein bisschen mit Ihnen besprechen,
dass Sie ein Gefühl dafür haben, wie sehen eigentlich die Fälle aus,
mit denen sich typischerweise die Rechtsprechung in der Praxis
mit der Untreue beschäftigt, nämlich im Zusammenhang
eigentlich eher mit wirtschaftsstrafrechtlichen
Sachverhalten.
Gut, kurze Wiederholung, also § 266 StGB.
Ein Vermögensdelikt im engeren Sinn, das merken wir daran,
dass dort das Tatbestandsmerkmal drin ist,
wer dadurch einen Vermögensschaden verursacht.
Neben dem Betrug und der Erpressung, das dritte Vermögensdelikt
im engeren Sinn im StGB eben mit den drei verschiedenen
Angriffswegen Betrug, Täuschung, Erpressung, Nötigung und Untreue,
Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht, Aushöhlung des Vermögens
aus von innen heraus.
Wenn Sie hier regelmäßig zuhören, dann können Sie es nicht mehr hören,
weil ich das immer und immer wiederhole.
Es ist aber doch irgendwie wichtig, dass man sich das vielleicht klarmacht,
dass das Vermögen nicht grenzenlos, unbegrenzt geschützt ist im StGB,
sondern nur in verschiedenen Ausprägungen, z.B. Eigentum oder eben
beim Vermögen als solchen mit diesen drei Angriffsrichtungen.
Wir haben bei der Untreue sozusagen zwei verschiedene
Handlungsalternativen, wobei nach herrschender Meinung die erste
Alternative eine Lex Specialis zur zweiten Alternative ist.
Das heißt, das, was wir immer brauchen, ist eine Vermögensbetreuungspflicht.
Wir brauchen deren Verletzung.
Wir brauchen dadurch eine Herbeifragung des Vermögenschadens.
Dann ist in der Variante 1 als Lex Specialis noch hinzu,
dass der Täter eine Verpflichtungsbefugnis über
das fremde Vermögen hat.
Das ist jetzt gar nicht so selten, weil das natürlich die Fälle sind,
in denen man typischerweise auch eine Vermögensbetreuungspflicht hat
und die Möglichkeit, den Vermögensinhaber zu schädigen.
Aber es gibt eben auch Schädigungen, die vielleicht rein tatsächlicher Art sind.
Oder bei unwirksamen Verpflichtungen, wenn wir eben keinen Missbrauch
haben im Sinne von Überschreitung im Innenverhältnis, aber Gültigkeit
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:29:39 Min
Aufnahmedatum
2023-01-26
Hochgeladen am
2023-01-27 04:09:57
Sprache
de-DE