24 - Strafrecht III [ID:44441]
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Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung

von Strafrecht 3.

Wir haben am Dienstag über Untreue und ähnliche Delikte gesprochen,

vor allem über die Untreue.

Dann machen wir jetzt weiter.

Wir werden also noch einmal kurz das Wiederholen zu § 266,

haben dann diesen letzten besonderen Punkt noch,

den wir da offen gelassen hatten, am Dienstag über die mittelbare

Täterschaft bei einem allein Vermögensbetreuungspflichtigen

Hintermann.

Ich werde Ihnen ein Fallbeispiel schildern, wo klar wird,

wo überhaupt das Problem liegt.

Dann möchte ich gerne mit Ihnen heute überblicksartig noch zwei

bekanntere Fälle des BGH-Entscheidungsbereichs

der Untreuedogmatik ein bisschen mit Ihnen besprechen,

dass Sie ein Gefühl dafür haben, wie sehen eigentlich die Fälle aus,

mit denen sich typischerweise die Rechtsprechung in der Praxis

mit der Untreue beschäftigt, nämlich im Zusammenhang

eigentlich eher mit wirtschaftsstrafrechtlichen

Sachverhalten.

Gut, kurze Wiederholung, also § 266 StGB.

Ein Vermögensdelikt im engeren Sinn, das merken wir daran,

dass dort das Tatbestandsmerkmal drin ist,

wer dadurch einen Vermögensschaden verursacht.

Neben dem Betrug und der Erpressung, das dritte Vermögensdelikt

im engeren Sinn im StGB eben mit den drei verschiedenen

Angriffswegen Betrug, Täuschung, Erpressung, Nötigung und Untreue,

Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht, Aushöhlung des Vermögens

aus von innen heraus.

Wenn Sie hier regelmäßig zuhören, dann können Sie es nicht mehr hören,

weil ich das immer und immer wiederhole.

Es ist aber doch irgendwie wichtig, dass man sich das vielleicht klarmacht,

dass das Vermögen nicht grenzenlos, unbegrenzt geschützt ist im StGB,

sondern nur in verschiedenen Ausprägungen, z.B. Eigentum oder eben

beim Vermögen als solchen mit diesen drei Angriffsrichtungen.

Wir haben bei der Untreue sozusagen zwei verschiedene

Handlungsalternativen, wobei nach herrschender Meinung die erste

Alternative eine Lex Specialis zur zweiten Alternative ist.

Das heißt, das, was wir immer brauchen, ist eine Vermögensbetreuungspflicht.

Wir brauchen deren Verletzung.

Wir brauchen dadurch eine Herbeifragung des Vermögenschadens.

Dann ist in der Variante 1 als Lex Specialis noch hinzu,

dass der Täter eine Verpflichtungsbefugnis über

das fremde Vermögen hat.

Das ist jetzt gar nicht so selten, weil das natürlich die Fälle sind,

in denen man typischerweise auch eine Vermögensbetreuungspflicht hat

und die Möglichkeit, den Vermögensinhaber zu schädigen.

Aber es gibt eben auch Schädigungen, die vielleicht rein tatsächlicher Art sind.

Oder bei unwirksamen Verpflichtungen, wenn wir eben keinen Missbrauch

haben im Sinne von Überschreitung im Innenverhältnis, aber Gültigkeit

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:29:39 Min

Aufnahmedatum

2023-01-26

Hochgeladen am

2023-01-27 04:09:57

Sprache

de-DE

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